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Die Maschinenrichtlinie und die Norm 81-31:2010

Grundsätzlich gibt es in Europa für viele Produkte eine eigene Norm. Auch für Aufzüge gibt es die Aufzugsrichtlinie, welche sich jedoch an den klassischen Personenaufzug richtet und somit für Güteraufzüge, wie sie in Lager, Logistik und Industrie benötigt werden, nur unzureichend anwenden lässt da hier ganz andere Anforderungen gestellt werden.

EN81-31:2010

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für "betretbare Güteraufzüge"

betretbare Güteraufzüge direkt vom Hersteller!

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Im Maschinenbau regelt die Maschinenrichtline 2006/42/EG die Rahmenbedingungen, wie Maschinen zu konstruieren sind.

Da es jedoch eine schier unüberschaubare Anzahl von Maschinen und Einsatzzwecken gibt, schaffen die Normen, welche den Prinzipien der Maschinenrichtlinie folgen, für sehr viele Maschinen eine genauere Definition.

In unserem Falle Lastenaufzüge regelt die Norm 81-31 „Betretbare Güteraufzüge“, wie man mit derlei Maschinen zu verfahren hat.

Im Kern gibt die Norm die Sicherheitsregeln zum Bau und zur Konstruktion von Aufzügen für den Gütertransport vor, um Personen und Gegenstände vor Unfallgefahren zu schützen, die beim Betrieb, bei der Wartung oder beim Notbetrieb des Aufzugs auftreten können. Das heißt die Norm konkretisiert die Anforderungen, die an eine solche Maschine gestellt werden. Nur wer sich an die Regeln der Maschinenrichtline und der Norm hält, darf nach dem Aufbau ein „CE“ vergeben.

Die Norm beschreibt die grundsätzliche Funktionsweise mit unterschiedlichen Möglichkeiten und Variationen. Benötigte Bauteile werden in der Norm genauso definiert wie deren Dimensionierung respektive Festigkeiten usw. So wird z.B. wird bei einem kettengetriebenen Güteraufzug genau definiert, welche Zugkräfte die Ketten aushalten müssen, um der Norm zu entsprechen. In diesem Falle müssen Ketten das 8-fache des Gesamthubgewichts tragen können.

Besonderes Augenmerk

legt die Norm auch auf den Sicherheitsaspekt, zahlreiche Mechanismen sind explizit beschrieben und genau definiert. Zwingende Voraussetzung ist in jedem Falle z.B. eine Bremsvorrichtung, welche den Lift in einem Notfall abfangen kann. In unserem Falle setzen wir ein Sperrfangvorrichtung ein, welche -um der Norm zu entsprechen- eine EU-Baumusterprüfung vorweisen muss.

Da die Norm neben dem Betrieb auch explizit Wartung und Notbetrieb beschreibt, gelten gewisse Anforderungen auch dann, wenn sie auf den ersten Blick vielleicht gar nicht offensichtlich sind. So muss z.B. ein Aufzug, welcher die Möglichkeit der Wartungsfahrt auch nur theoretisch anbietet, eine Vorrichtung besitzen, welche eine Übergeschwindigkeit oder eine unkontrollierte Bewegung erkennt und sofort durch einen Nothalt über eine Sperrfangvorrichtung unterbindet.

Darüber hinaus ist auch klar definiert, wie z.B. Türschließsysteme der Geschosstüren einzusetzen sind und welchem Security-Level sie entsprechen müssen, damit die Norm erfüllt wird. Auch Einhausungen sowie deren Abmessungen der Maschenweite und der Abstand zum Gefahrenbereich und Schutz des Fahrtwegs sind klar definiert.

 

Der Flachbodenkorb

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