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Sicherheitstechnik bei betretbaren Güteraufzügen

Betretbare Güteraufzüge müssen laut der Norm EN81-31 höchste Sicherheitsstandards erfüllen, auch wenn explizit keine Personen befördert werden dürfen. Allein der Umstand, dass Personen die Plattform betreten können, dass gegebenenfalls -auch nur in der Theorie- Wartungsfahrten unternommen werden könnten, setzt ein sehr hohes Maß an Sicherheit voraus. Zudem können sich aus dem automatisch fahrenden Aufzug weitere Gefahren ergeben.

EN81-31:2010

betretbare Güteraufzüge auf  Grundlage der Maschinenrichtlinie und der Norm EN81-31

elevatec

für "betretbare Güteraufzüge"

Betreten ist erlaubt, Personenbeförderung jedoch nicht.

Türe Förderkorb Lastenaufzug

 

Ein Aufzug zur Beförderung von Personen stellt andere Ansprüche an die verbaute Sicherheitstechnik als ein Aufzug zur Beförderung von Gütern.

Betretbare Güteraufzüge nach EN81-31 stellen gewissermaßen einen Mittelweg dar.

Personen dürfen zwar nicht mit dem Aufzug mitfahren, zum Be- oder Entladen darf die Plattform oder der Förderkorb jedoch betreten werden.

Hierdurch sind die Sicherheitsanforderungen gegenüber dem reinen Güteraufzug auch entsprechend höher.

 

Die Sperrfangvorrichtung

Zwingend erforderlich für die Art von Güteraufzügen ist eine Sperrfangvorrichtung, welche in Kombination mit einer Auslösung sicher dafür sorgt, dass der Aufzug in Notsituationen gefangen wird und dadurch sicher zum Stillstand kommt.

Diese Sperrfangvorrichtung bedarf einer EU-Baumusterprüfung, bei der ein externes und hierzu befähigtes Labor die Sicherheit dieses Bauteils für den Einsatz prüft, dokumentiert und attestiert.

Bei der Prüfung wird neben der Wirksamkeit auch im Besonderen darauf geachtet, dass sowohl die Fangvorrichtung, als auch die Führungsschiene eine Vielzahl von Auslösungen ohne Deformationen oder andere Probleme aushält.

Auch die Auslösung muss so gestaltet sein, dass sie alle Parameter überwacht werden und dafür sorgt, dass in Situationen, bei denen ein potenzielle Gefahr erkannt wird, die Fangvorrichtung ausgelöst wird.

Wenn der Lift also z.B. die Möglichkeit besitzt, dass hiermit Inspektionsphasen unternommen werden könnten, schriebt die Norm darüber hinaus eine Übergeschwindigkeitserkennung vor.